Das Aufgabengebiet der Hygienefachkraft ist in der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention unter Punkt. 5.3.7. beschrieben, herausgegeben vom Robert – Koch Institut in Berlin.
1. Mitwirkung bei der Einhaltung der Regeln der Krankenhaushygiene durch
• Regelmäßige Begehungen aller Krankenhausbereiche
• Überwachung der Pflegetechniken und der Arbeitsabläufe z. B. bei Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen, bei der Krankenhausreinigung, bei der Speise- und Wäscheversorgung, bei der Klimatechnik, bei der Ver- und Entsorgung sowie bei der Umsetzung der Trinkwasserverordnung.
2. Mitwirkung bei der Erkennung von Krankenhausinfektionen durch
• Aufzeichnung der Daten bezüglich Krankenhausinfektionen mittels KISS (Krankenhaus Infektions Surveillance System in Zusammenarbeit mit dem Nationalen Referenzzentrum in Berlin). Hierzu gehört z. B. Häufigkeit, Art der Erkrankung, Erreger, Resistenzspektrum, Lokalisation auf bestimmte Bereiche etc.
• Erstellung von Infektionsstatistiken und deren Auswertung als Grundlage epidemiologischer Erkenntnisse
• Durchführung von epidemiologischen Untersuchungen
• Durchführung hygienischer Untersuchungen gemäß Anlage zu Ziffer 5.6. der Richtlinie des Robert-Koch Institutes
3. Kommunikation und Informationspflicht
• Unverzügliche Unterrichtung der für die entsprechenden Bereiche Verantwortlichen über Verdachtsfälle
• Information der betroffenen Bereiche bei Erkennung von Mängeln in der Krankenhaushygiene
• Leitung der Sitzung der Hygienekommission, Geschäftsführung der Hygienekommission
4. Mitwirkung bei der Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen durch allgemeine und spezifische Beratung
5. Schulung und Anleitung des Personals. Hierzu gehören z. B. Hinweise auf Gesetze, Richtlinien sowie anerkannte Regeln der Technik
6. Praktische Anleitung von in der Weiterbildung befindlichen Hygienefachkräften
7. Mitwirkung bei der Auswahl hygienerelevanter Verfahren und Produkten (z. B. Desinfektionsmitteln, Einmalartikeln, technischen Geräten, Ver- und Entsorgungsverfahren etc.)
8. Mitwirkung bei der Planung funktioneller und baulicher Maßnahmen
9. Enge Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden (Gesundheitsamt, Landesamt für Hygiene und Infektionsschutz)
10. Zusammenarbeit mit Ausbildungsstätten (Krankenpflegeschule, Praxisanleiter, Standardgruppe, etc.)
11. Verpflichtung zur ständigen Fort- und Weiterbildung um stets über die neuesten Erkenntnisse und Untersuchungen der Krankenhaushygiene und Infektionsprävention informiert zu sein